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Impressum / Kontakt

HERZOG Elektrotechnik GmbH

Steindorf 70

A-8142 Dobl-Zwaring

+43664/9240111

office@herzogelektrotechnik.at


ATU80393502

FN 621666s

StNr 69 175/6290


Geschäftsführer: Ing. Christoph Herzog


Berechtigungen:

 Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gern. § 94 Z 69 GewO 1994, Fachgebiet Elektrotechnik 

 Reglementiertes Gewerbe Elektrotechnik gem. § 94 Z 16 GewO 1994 


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs – B2B (zwischen Unternehmern)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen 

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge 

zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro. 

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, 

wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 


2.) Angebote, Nebenabreden 

a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar 

hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. 

b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als 

vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. 

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 


3.) Auftragserteilung 

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen 

Geschäftsbedingungen. 

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro 

um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. 

c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den 

allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. 

d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im 

Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den 

Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit 

einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen. 

e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen 

und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch 

verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen 

Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser 

Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das 

Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen. 


4.) Gewährleistung und Schadenersatz 

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch 

eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. 

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. 

Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel 

der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf 

Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. 

c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 

ABGB) zu erbringen. 

d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen 

Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im 

Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt: 

1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung, 

2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: 

– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro; 

– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 

Euro. 

3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit 

ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. 


5.) Rücktritt vom Vertrag 

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 

b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer 

angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. 

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die 

Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das 

Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt. 

d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte 

vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB 

Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten 

Leistungen zu honorieren. 


6.) Honorar, Leistungsumfang 

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. 

b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist 

gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen. 

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. 

d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen 

Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt. 

e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab 

Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu 

erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der 

EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten. 


7.) Erfüllungsort 

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros. 


8.) Geheimhaltung 

a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. 

b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der 

Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist 

das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu 

veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. 


9.) Schutz der Pläne 

a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen 

(insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor. 

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, 

Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des 

Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine 

nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. 

c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und 

Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros 

anzugeben. 

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro 

Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei 

die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese 

Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die 

Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber. 


10.) Rechtswahl, Gerichtsstand 

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur 

Anwendung. 

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz 

des Ingenieurbüros vereinbart. 




Stand 1.1.2015  (Wirtschaftskammer Österreich und Fachverband Ingenieurbüros)


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